Fachkundige Beratung und routinierte Begleitung bei Selbstanzeigen
Als Fachanwalt für Steuerrecht stehe ich Ihnen in allen strafrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen zum Thema Selbstanzeige kompetent und umfassend zur Seite.
Gemäß § 371 AO kann durch eine strafbefreiende Selbstanzeige eine Bestrafung trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung umgangen werden. Wer den Finanzbehörden von sich aus offenlegt, dass Steuern nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden, geht straffrei aus. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Höhe und von der Dauer der begangenen Steuerhinterziehung.
Voraussetzung für die wirksame Selbstanzeige ist allerdings, dass die Steuern vollständig innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachbezahlt werden, und dass die Straftat der Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war.
Ich, Thomas Bühler, Fachanwalt für Steuerrecht, unterstütze Sie bei Ihrem Weg in die Straffreiheit. Der erste Schritt ist hierbei eine eingehende juristische Beratung unter Einbeziehung aller relevanten rechtlichen Fragen. Danach kennen Sie die rechtliche Faktenlage und können eine fundierte Entscheidung treffen. Wenn Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen, betreue ich Sie in allen weiteren Schritten, beginnend mit der Kontaktaufnahme bei den relevanten Banken, der Erstellung der Steuererklärung und Einreichung der Selbstanzeige beim Finanzamt.
Ich begleitete Sie auch bei steuerstrafrechtlichen Verfahren und unterstütze Sie bei steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen, die sich durch eine Erbschaft von nicht erklärten Geldern ergeben.
Beachten Sie hierzu auch den Beschluss des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auf unserer Seite "Aktuelles".
Ihre Kanzlei Thomas Bühler, Steuerberatung in Plankstadt - Fachanwalt für Steuerrecht
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